Vergaberichtlinien

Der Stiftungsrat hat nach § 11 der Satzung der Bürgerstiftung Weinstadt u.a. die Aufgabe, Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln aufzustellen. In der gemäß § 13 Abs. 3 der Satzung ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des Stiftungsrats am 15.05.2007 werden folgende Richtlinien aufgestellt:

1.

Die Vergabe von Stiftungsmitteln erfolgt ausschließlich zur Erfüllung der in § 2 der Satzung niedergelegten Stiftungszwecke.

2.

Die Vergabe der Stiftungsmittel ist grundsätzlich auf gemeinnützige Projekte und Vorhaben in Weinstadt begrenzt. Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen eines Beschlusses des Stiftungsrates.

3.

Eine Förderung politischer Gruppen ist ausgeschlossen. Die Bürgerstiftung ist wirtschaftlich, politisch und konfessionell nicht gebunden. Aufgaben, die im Pflichtbereich staatlicher Stellen oder der Stadt Weinstadt liegen, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Die Förderung von Projekten im Bereich Kranken-, Alten- und Behindertenhilfe soll der Stiftung für soziale und diakonische Dienste in Weinstadt überlassen bleiben, um Konkurrenzsituationen zu vermeiden.

4.

Finanzielle Zuwendungen an die Bürgerstiftung sind entsprechend den Zweckangaben des Zuwendenden zu behandeln. Bei einer Zuwendung ab 4.000 Euro hat der Stiftungsvorstand in Beachtung des § 16 Abs. 2 der Satzung bei dem Zuwendenden – soweit möglich – nachzufragen und abzuklären, welcher Zweck (Zustiftung oder Spende) verfolgt werden soll. Überlässt der Zuwendende die Mittelverwendung dem Belieben des Vorstands, verfügt dieser über die Zuwendung nach Rücksprache und im Einverständnis mit dem Vorsitzenden des Stiftungsrats.

5.

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet, § 2 Abs. 3 der Satzung.

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